Nicht jeder darf einen Energieausweis ausstellen, und wer gegen die Vorschriften zu Energieausweisen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Dieser Beitrag ordnet, wer nach § 88 GModG (vormals GEG) ausstellungsberechtigt ist, wie die Stichprobenkontrolle nach § 99 funktioniert und welche Bußgelder § 108 für welchen Verstoß vorsieht.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen? (§ 88)
§ 88 Abs. 1 GModG öffnet die Ausstellungsberechtigung nicht für eine einzelne Berufsgruppe, sondern für mehrere Qualifikationspfade nebeneinander. Ausstellungsberechtigt ist eine Person, die:
- nach landesrechtlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Unterzeichnung bautechnischer Nachweise des Wärmeschutzes berechtigt ist, im Rahmen dieser Nachweisberechtigung (Nr. 1),
- einen einschlägigen Hochschulabschluss hat — etwa Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder eine vergleichbare technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtung — und zusätzlich eine der Voraussetzungen aus Absatz 2 erfüllt (Nr. 2),
- in einem einschlägigen Bau-, Ausbau- oder Anlagengewerbe oder dem Schornsteinfegerhandwerk die Meister- bzw. Eintragungsvoraussetzungen erfüllt und zusätzlich Absatz 2 erfüllt (Nr. 3),
- staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker mit einschlägigem Ausbildungsschwerpunkt ist und zusätzlich Absatz 2 erfüllt (Nr. 4),
- oder nach § 88 Abs. 5 eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgreich abgeschlossen hat — dieser Weg steht unabhängig von den übrigen Voraussetzungen offen und ist damit der klassische Quereinstiegsweg (Nr. 5, formal ein eigener Absatz).
Für die Wege nach Nr. 2 bis 4 verlangt § 88 Abs. 2 zusätzlich mindestens eine von drei Voraussetzungen: einen Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen während des Studiums oder ersatzweise zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung nach den Inhalten der Anlage 11 des Gesetzes, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet. War die Schulung nach Absatz 2 Nr. 2 ausdrücklich auf Wohngebäude beschränkt, gilt auch die Ausstellungsberechtigung nur für Wohngebäude (§ 88 Abs. 3).
Die folgende Übersicht ordnet die sechs Zugangswege (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie der eigenständige Weg nach Abs. 5) noch einmal nach ihrem typischen Zugang:
| Weg | Zugang über | Zusätzlich nötig |
|---|---|---|
| § 88 Abs. 1 Nr. 1 | landesrechtliche Nachweisberechtigung für bautechnische Wärmeschutznachweise | nichts weiter, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung |
| § 88 Abs. 1 Nr. 2 | einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Bauingenieurwesen, Physik u. a.) | eine Voraussetzung aus Abs. 2 |
| § 88 Abs. 1 Nr. 3 | Handwerksmeister oder gleichgestellte Qualifikation in einschlägigem Gewerbe | eine Voraussetzung aus Abs. 2 |
| § 88 Abs. 1 Nr. 4 | staatlich anerkannter/geprüfter Techniker mit einschlägigem Schwerpunkt | eine Voraussetzung aus Abs. 2 |
| § 88 Abs. 5 | BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung | nichts weiter — eigenständiger Weg unabhängig von Abs. 1 bis 4 |
Für die Wege nach Nr. 2 bis 4 gilt außerdem: Die Fortbildungspflicht des § 77 Abs. 3 GModG, die eigentlich für die Ausbildung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen formuliert ist, wird über § 88 Abs. 4 entsprechend auf Aus- und Fortbildungen im Sinne dieser Wege angewendet — eine gesetzestechnische Verweisung, die sicherstellen soll, dass auch die energetische Zusatzqualifikation nach einheitlichen Maßstäben erfolgt.
Eine wichtige Unterscheidung: Ausstellungsberechtigung ist nicht gleich Förderfähigkeit
Wer nach § 88 GModG einen Energieausweis ausstellen darf, darf damit noch nicht automatisch eine öffentlich geförderte Energieberatung durchführen. Für Zuschüsse etwa nach der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude ist zusätzlich die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) erforderlich — eine eigenständige, von § 88 GModG unabhängige Liste mit eigenen Fortbildungsauflagen. Die beiden Berechtigungen überschneiden sich zwar in der Praxis häufig bei denselben Personen, sind rechtlich aber getrennt zu betrachten. Das Schwesterportal energieberatung.club dieses Betreibers ordnet diesen zweiten Berechtigungsweg im Detail ein.
Stichprobenkontrolle durch die Länder (§ 99)
Die nach Landesrecht zuständige Kontrollstelle unterzieht einen statistisch signifikanten Anteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise einer Stichprobenkontrolle (§ 99 Abs. 1 und 2). Dabei stehen drei Prüftiefen zur Wahl (§ 99 Abs. 4): eine reine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Gebäudedaten und Ergebnisse, eine inhaltliche Prüfung einschließlich der Modernisierungsempfehlungen, oder — als schärfste Stufe und nur mit Zustimmung des Eigentümers — eine vollständige Prüfung mit Ortsbegehung zum Abgleich zwischen Ausweis und tatsächlichem Gebäude.
Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise sowie der zugrunde gelegten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab Ausstellungsdatum aufzubewahren, damit Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren überhaupt durchführbar sind (§ 99 Abs. 5). Verlangt die Kontrollstelle eine Übermittlung, muss dies grundsätzlich elektronisch erfolgen; Angaben zu Eigentümer und Gebäudeadresse darf sie nur abfragen, soweit das im Einzelfall erforderlich ist (§ 99 Abs. 6).
Bußgelder bei Verstößen (§ 108)
§ 108 GModG staffelt die Bußgeldrahmen nach der Schwere des Verstoßes. Für Verstöße rund um Energieausweis und Klimaanlagen-Inspektion — die Nummern 15 bis 22 des Absatzes 1, davon Nr. 15/16 zur Inspektionspflicht und Nr. 17–22 zum Energieausweis — beträgt der Rahmen einheitlich bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Konkret ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
| Nr. | Verstoß | Norm |
|---|---|---|
| 17 | nicht sicherstellt, dass dem Eigentümer ein Ausweis oder eine Kopie nach Fertigstellung übergeben wird | § 80 Abs. 1 Satz 2/3 |
| 18 | einen Ausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt | § 80 Abs. 4 Satz 1/4, ggf. i. V. m. Abs. 5 |
| 19 | einen Ausweis oder eine Kopie nach Kaufvertragsabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt | § 80 Abs. 4 Satz 5, ggf. i. V. m. Abs. 5 |
| 20 | nicht dafür sorgt, dass die für den Ausweis verwendeten Daten richtig sind | § 83 Abs. 1 Satz 2 / Abs. 3 Satz 1 |
| 21 | nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält | § 87 Abs. 1 |
| 22 | ohne Berechtigung einen Energieausweis ausstellt | § 88 Abs. 1 |
Zum Vergleich: Verstöße gegen die eigentlichen Baustandards und Heizungsvorschriften (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, etwa fehlerhaft errichtete Gebäude oder unzulässige Stromdirektheizungen) werden mit bis zu 50.000 Euro deutlich schärfer geahndet; die übrigen, hier nicht genannten Ordnungswidrigkeiten des § 108 Abs. 1 mit bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 und 3). Der Energieausweis liegt bußgeldrechtlich also im Mittelfeld — spürbar, aber nicht die höchste Kategorie des Gesetzes.
Wer eine energetische Sanierung ohnehin plant, etwa um eine bessere Energieeffizienzklasse und damit einen belastbareren Ausweis zu erreichen, sollte technische Maßnahmen und die formalen Ausweispflichten von Anfang an zusammen denken — ein neuer Ausweis wird ohnehin erst nach abgeschlossener Änderung aussagekräftig.
Datenschutz bei der Stichprobenkontrolle
Weil im Rahmen der Kontrolle personenbezogene Gebäude- und Eigentümerdaten verarbeitet werden können, enthält § 99 eigene Löschregeln: Nach Abschluss der Stichprobenkontrolle sind die zur Vorbereitung verarbeiteten Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen (§ 99 Abs. 3 Satz 2). Kommt es aufgrund der Kontrolle zu einem Bußgeldverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 15, 17 oder 21 gegen den Aussteller — oder nach Nr. 11 oder 21 gegen die inspizierende Person —, dürfen die Daten abweichend davon bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden (§ 99 Abs. 3 Satz 3). Im Übrigen bleiben die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze ausdrücklich unberührt (§ 99 Abs. 7 Satz 4).
Für Aussteller bedeutet das in der Praxis: Die zweijährige Aufbewahrungspflicht aus § 99 Abs. 5 ist unabhängig von einer tatsächlich durchgeführten Kontrolle einzuhalten — wer seine Unterlagen vorzeitig löscht, kann im Fall einer Stichprobe oder eines Bußgeldverfahrens nicht mehr nachweisen, auf welcher Datengrundlage ein Ausweis erstellt wurde.
Was das für Eigentümer und Aussteller in der Praxis bedeutet
Für Eigentümer, die einen Ausweis in Auftrag geben, folgt aus alldem eine einfache Prüffrage: Erfüllt die beauftragte Person überhaupt einen der fünf Wege des § 88? Bei akademisch oder handwerklich qualifizierten Ausstellern lohnt sich ein Blick auf die Zusatzvoraussetzung aus Absatz 2 — Studienschwerpunkt, Berufserfahrung, Schulung nach Anlage 11 oder öffentliche Bestellung —, weil ein Abschluss allein noch keine Berechtigung begründet. Bei Ausstellern, die sich auf § 88 Abs. 5 berufen, ist der Nachweis der BAFA-Qualifikationsprüfung das entscheidende Dokument. Für Aussteller selbst bedeutet die Rechtslage vor allem Dokumentationspflicht: Wer im Zweifel steht, ob eine Kontrolle künftig Fragen aufwirft, ist mit vollständig aufbewahrten Berechnungsgrundlagen besser beraten als mit einer schnellen, aber unbelegten Angabe im Ausweis.
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Belegte und unbelegte Angaben
- Der Wortlaut von § 88, § 99 und § 108 wurde am 16.9.2026 direkt von gesetze-im-internet.de (/geg/__88.html, __99.html, __108.html) abgerufen.
- Die Aussage, dass die Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG und die Eintragung in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste rechtlich getrennte Berechtigungen sind, beruht auf dem Wortlaut des § 88 einerseits und auf Recherchen zur dena-Expertenliste andererseits (siehe Belegte und unbelegte Angaben der Beiträge auf energieberatung.club); eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieser Trennung wurde nicht gefunden, die Einordnung ist eine Auslegung der Redaktion anhand der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Gesetz einerseits, Förderrichtlinien andererseits).
- Ob einzelne Bundesländer für die Verfolgung von Energieausweis-Ordnungswidrigkeiten eigene Zuständigkeitsregeln oder ergänzende Vollzugshinweise erlassen haben, wurde nicht recherchiert.
- Nicht geprüft wurde, in welchem Umfang Stichprobenkontrollen nach § 99 in der Praxis tatsächlich durchgeführt werden oder wie hoch die tatsächlich verhängten Bußgelder ausfallen; der Beitrag gibt ausschließlich den gesetzlichen Rahmen wieder.
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